BIODIVERSITÄT FÖRDERN!
 
HAUS - UND WEIDETIERE SCHÜTZEN!

Inzwischen leben offiziell in Deutschland nach den aktuellen Angaben der DBBW für das  Monitoringjahr 2022/2023 insgesamt 1.339 Wölfe. Der Deutsche Jagdverband zweifelt diese Zahl, unserer Auffassung nach zu Recht, an und geht von bis zu 3000 Wölfen für den gleichen Zeitraum in Deutschland aus.

In einer durchweg vom Menschen genutzten und frequentierten Indutrie- und Kulturlandschaft, wie es die Bundesrepublik nun einmal ist, führt dies zwangsläufig zu Konflikten. Eine konstruktive Wolfspolitik bedarf noch nicht einmal einer Quotenjagd oder ähnlicher Instrumente, um ein konfliktfreieres Zusammenleben mit den Großraubtieren zu etablieren - die Wölfe, die auffällig sind, die Wölfe die Schäden an Haus- und Weidetieren verantworten müssen im Rahmen der bereits jetzt möglichen europäischen Regularien wie der FFH Richtinie umgehend der Natur entnommen werden um den Wölfen, die - wie es immer wieder in der Vergangenheit postuliert wurde - scheu und zurückgezogen in den Wäldern leben, ihren Raum und ihre Ruhe zu lassen.
Wir brauchen zeitnahe Lösungen bei Schäden, wir brauchen Forschung über die Wölfe, die sich bei uns niedergelassen haben. Was wir nicht brauchen, ist eine Wolfsverwaltung, die lediglich darauf abzielt, sich selbst und den Wolf zu verwalten.

Deshalb fordern wir:

1.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird aufgefordert, ein Handlungskonzept mit klar definierten Zielen und Vorgaben, sowie einen Managementplan vorzulegen. Es ist ferner eine Ober- und Untergrenze für die Wolfspopulation in Deutschland zu definieren und zu begründen,
sowie hiernach den günstigen Erhaltungszustand festzustellen.
2.
Unter perspektivischen Gesichtspunkten fordern wir für die Bundesrepublik die Etablierung eines Modells, das sich an dem Norwegens, Schwedens oder Österreichs orientiert und – wie in Norwegen - einen Anteil von 3 – 5 % der Landesfläche als Reproduktionsfläche fleischfressender Großraubtiere ausweist, ferner nicht schützbare  Gebiete – wie in Schweden oder Österreich – zulässt, um irreparable Schäden an Infrastruktur (beispielsweise den Deichen) und Rückgang der Biodiversität auf Flächen, welche durch Weidetierhaltung gepflegt werden, zu verhindern und das konsequent und rechtssicher handelt, wenn es um die Entnahme von Schad- oder Risikowölfen geht - wie in Österreich.
3.
Schadwölfe sind unverzüglich nach dem ersten Riss an einem Weidetier hinter Grundschutz oder nach dem ersten Riss in einem nicht schützbaren Gebiet zu entnehmen. Dies ist auch aus Artenschutzgründen für den Wolf erforderlich, gibt er doch sonst dieses unerwünschte Verhalten an seine Nachkommen weiter.
Diesbezügliche Entnahmegenehmigungen sind rechtssicher, unwiderruflich und innerhalb einer angemessenen und vom Gesetzgeber zu definierenden Frist nach Beantragung durch Betroffene und nach behördlicher Prüfung innerhalb dieses Zeitraumes zu erteilen, wobei sämtlichen Verfahrensbeteiligten auf Wunsch Anonymität zuzugestehen ist.
4.
Fortan sind ausschließlich die wissenschaftlich unumstrittenen Bezeichnungen für Wölfe bzw. deren Populationen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden. Zur Berechnung des günstigen Erhaltungszustandes ist die Population des eurasischen Grauwolfes biogeografisch zu beurteilen.
Die Empfehlung eines Managements über Landesgrenzen hinweg wurde auch vom ständigen Ausschuss der Berner Konvention empfohlen „Formally coordinated management at the population level would provide more options and flexibility than at the national level because of the large size and positive demographic trends of most populations.“
5.
Die Haus- und Weidetierhaltung ist von staatlicher Seite zu schützen.  Die entstehenden Kosten für Herdenschutzzäune sind zu 100% inkl. Pflege-und Erhaltungsmaßnahmen staatlich zu finanzieren. Auch die Kosten für eventuell erforderliche Hirten sind zu 100% aus staatlichen Mitteln zu finanzieren.
6.
Wir fordern die Abschaffung sämtlicher Billigkeitsleistungen.
Risse an Weidetieren bei denen Großraubwild nicht als Verursacher ausgeschlossen werden kann, sind vorbehaltlos zu entschädigen, solange der Haus- und Weidetierhalter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach Stand des 01.01.2023  zur Unterbringung und Sicherung seiner Tiere nachgekommen ist und die Tiere hütesicher gehalten wurden.
Entschädigungen haben dem tatsächlichen Marktwert des getöteten Haus- und Weidetieres zu entsprechen, ferner sind sämtliche Kosten, die sich aus Aufzucht und Haltung, tierärztlichen Versorgung und schlussendlich auch der Entsorgung ergeben, binnen vier Wochen zu entschädigen.
7.
Der Bundesregierung wird aufgefordert, die Haus- und Weidetierhaltung gegenüber den Schutzinteressen für eine Einzelspezies zu priorisieren, Artenschutz über Artschutz zu stellen, die Schlüsselrolle der Haus- und Weidetierhaltung in Erhalt und Förderung der Biodiversität in Flora und Fauna anzuerkennen und ihren Verpflichtungen, die sich beispielsweise aus dem "Globalen Aktionsplan für Tiergenetische Ressourcen und Erklärung von Interlaken" (link/PDF) ergeben, nachzukommen. Ferner, den Artikel 16 der FFH Richtinie eins zu eins in deutsches Recht umzuwandeln sowie sich in der Europäischen Kommission für die Absenkung des Schutzstatus der Wolfes in der Berner Konvention von "Streng geschützt" auf "geschützt" einzusetzen.
8.
Die Rissaufnahme ist nur noch durch vereidigte, neutrale Personen durchzuführen. Hierzu ist für jeden Kreis der Bundesrepublik eine entsprechende, unabhängig arbeitende Einrichtung mit Personal zu schaffen. Das Personal hat eine entsprechende, qualifizierte Schulung in Forensik zu absolvieren.
Orte, an denen Risse stattfanden, sind als Tatorte zu behandeln und entsprechend den Grundsätzen kriminaltechnischer Anforderungen zu betreten – gleiches gilt für die Entnahme von DNA Spuren.
Es sind weitere, zertifizierte Referenzlabore einzurichten, die – wie vor – unabhängig und ohne etwaige Interessenskonflikte arbeiten. Da Wölfe wandernde Tiere sind, ist eine europaweit gültige, numerisch fortlaufende Kennung der genetisch erfassten Tiere einzuführen.
9.
Haus- und Weidetierhalter die freiwillig „empfohlene“ Präventionsmaßnahmen durchführen möchten, sind finanziell zu 100 % zu unterstützen – dies gilt für den Aufbau der Zäune, deren Unterhalt und den sich aus Präventionsmaßnahmen ergebenden Mehraufwand.
Das Präventionsgebiet findet seine Grenzen an den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Inseln.
10.
Die Haltung von Hunden, die mit Wölfen gekreuzt wurden, also sogenannter Wolfshybriden, ist lediglich und ausschließlich zoologischen Einrichtungen zu gestatten. Die private Haltung solcher Tiere ist – zum Schutz des reinrassigen Wolfes und der Allgemeinheit – fortan zu versagen und unter Strafe zu stellen.